20. Februar 2023
Sehr geehrte Frau Hofer, liebe Christine
Sehr geehrte Gemeinderätinnen und Gemeinderäte
Besten Dank für die Möglichkeit der Stellungnahme zum neuen Reglement über die Konzessionsabgaben.
1. Grundsatz
Die SP begrüsst, dass der Gemeinderat eine gesetzliche Grundlage für die Konzessionsabge Energieversorgung schafft, und darin auch eine Spezialfinanzierung definiert, welche durch diese Abgaben geäufnet und zweckgebunden für energetische Sanierung der Gemeindeliegenschaften eingesetzt wird. Die SP Grosshöchstetten schlägt vor, dass auch die im Übertragungsreglement vorgesehene Dividende in diese Spezialfinanzierung fliesst, mit der entsprechenden Ergänzung des Reglements.
Wir erachten es als wichtig, dass die Gemeinde für alle Bürgerinnen und Bürger einheitliche Bedingungen in der Versorgung sicherstellt und begrüssen deshalb die vorgesehene einheitliche Konzessionsabgabe in den Ortsteilen Grosshöchstetten und Schlosswil.
Gerne fragen wir bei dieser Gelegenheit nach dem Stand der Überarbeitung der Eigentümerstrategie zur ENGH AG nach.
2. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln.
Art. 1 Grundsatz
Den Absatz allgemein für Energieversorgungsunternehmen formulieren und Fernwärmeproduzenten
mit einschliessen (nicht eingeschränkt auf BKW und ENGH)
Art. 3 Wie wird die Konzessionsabgabe für Lieferungen auf dem Gemeindegebiet
Oberthal und Mirchel verrechnet?
Regelung / vertragliche Grundlage hier ergänzen und ggf. anpassen
Art 3 Weshalb sind tiefere Konzessionsabgabe und Deckelung bei unterbrechbarem Verbrauch
Abs 2b vorgesehen? Die Nutzung des Bodens für die Durchleitung unterscheidet sich nicht,
die Abgabe ist bereits verbrauchsabhängig. Art 2b streichen.
Art 3 Konzessionsabgabe und Vereinbarung zur Nutzung des öffentlichen Grundes in einem
Abs 4 Vertrag abschliessen; Art 2 Abs 2 und Art 3 Abs 4 zusammenführen
Art 4 Begründete Ausnahmen sind genauer zu definieren: zB «Konzessionsabgaben werden erhoben,
Abs 4 sofern mehr als xx (Quadrat-)Meter öffentlicher Grund
beansprucht wird. Eine unvollständige Liste einzelner Beispiele sollte nicht Teil eines
Reglements sein.
Art 5 Der Begriff «nachhaltige Energieversorgung» in ist zu präzisieren. Welche Nachhaltigkeitskriterien
Abs 1 werden zugrunde gelegt? Oder ist hier eher «Versorgung mit erneuerbarer Energie» gemeint?
Sollen Kosten für Energieverbrauch von Gemeindeliegenschaften in der laufenden Rechnung
oder Investitionskosten gedeckt werden (oder beides)?
Art 5 Das im jeweiligen Fall finanzkompetente Organ sollte über Entnahme aus
Abs 3 der Spezialfinanzierung entscheiden.
Art 5 Weshalb ist keine Verzinsung vorgesehen?
Abs 5
Art 7 Anzupassen sind zudem Eigentümerstrategie und allf. vertraglichen Vereinbarungen mit
Oberthal und Mirchel.
Die SP Grosshöchstetten dankt für die Berücksichtigung unserer Anliegen.
Freundliche Grüsse
Karin Berger-Sturm und Martin Binggeli
Co-Präsidium der SP Grosshöchstetten